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Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem Beschluss vom 11. Februar klargestellt: Automatisierte Fahndungstreffer auf Basis künstlicher Intelligenz reichen für einen Haftbefehl nicht aus, wenn die Funktionsweise des Systems intransparent bleibt.
Ausgangspunkt war ein räuberischer Diebstahl in einem Drogeriemarkt im Oktober 2025. Mitarbeiterinnen beobachteten per Videoüberwachung, wie eine Person mehrere Parfümflakons entwendete. Als der Verdächtige den Laden wenig später erneut betrat und angesprochen wurde, eskalierte die Situation: Auf der Flucht schlug der Täter mit einem Regenschirm um sich und verletzte zwei Angestellte, die ihn festhalten wollten.
Die Polizei nutzte das Videomaterial für eine Gesichtserkennungsrecherche beim Bundeskriminalamt (BKA). Das System lieferte einen Treffer: einen polizeilich bekannten Mann, der bereits wegen anderer Delikte gesucht wurde. Auf Basis dieses „Matches“ und der pauschalen Einordnung als einschlägig vorbekannt beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls.
Das Amtsgericht Reutlingen lehnte diesen Antrag ab (Az.: 5 Gs 19/26). Die Begründung greift die aktuelle Praxis KI-gestützter Ermittlungen scharf an. Die Richter bezeichneten die eingesetzte Gesichtserkennungssoftware als geradezu „ominös“.
Der Vorwurf: Weder die Funktionsweise noch der Algorithmus, die genutzten Referenzdaten oder die Fehlerraten seien nachvollziehbar dokumentiert. Das BKA betreibt das offizielle polizeiliche Gesichtserkennungssystem (GES) und setzt seit September 2024 auf ein KI-System.
Im Jahr 2025 verwendeten deutsche Behörden die Technik deutlich häufiger als zuvor: Mit insgesamt rund 343.856 Suchläufen hat sich die Schlagzahl gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Doch die bloße Behauptung der Ermittler, es sei eine „verbesserte“ Software zum Einsatz gekommen, reicht laut dem Beschluss für eine gerichtliche Beweiswürdigung nicht aus.
Das Gericht moniert eine mangelhafte Ermittlungshygiene: Die Identifizierung des Verdächtigen war fast ausschließlich auf das opake System gestützt. Andere klassische Ermittlungswerkzeuge blieben ungenutzt.
Es gab keine Wahllichtbildvorlage, bei der die Zeuginnen den Verdächtigen unter mehreren Fotos hätten identifizieren müssen. Objektive Spuren wie DNA oder eine Auswertung von Funkzellendaten fehlten völlig. Eine sachverständige Absicherung, etwa durch ein anthropologisches Gutachten, lag nicht vor.
Besonders kritisch sahen die Richter den Versuch, den dringenden Tatverdacht durch die „Vorbekanntheit“ des Beschuldigten zu stützen. Dass jemand bereits wegen ähnlicher Taten polizeilich geführt wird, darf der Entscheidung zufolge nicht dazu verleiten, die Anforderungen an die Beweise im aktuellen Fall zu senken. Eine solche „Etikettierung“ ersetze keine fallbezogenen Tatsachen.
Neben der Identitätsfrage scheiterte der Haftbefehl auch an der rechtlichen Einordnung der Tat. Für einen räuberischen Diebstahl (Paragraf 252 StGB) muss der Täter „auf frischer Tat“ ertappt werden und Gewalt anwenden, um die Beute zu behalten.
Da die Person den Laden zwischen Diebstahl und Festnahmeversuch jedoch kurzzeitig verlassen hatte und unklar war, ob sie das Parfum beim erneuten Betreten überhaupt noch bei sich trug, sah das Gericht die spezifische Besitzerhaltungsabsicht nicht als ausreichend belegt an.
Für die Strafverteidigung liefert der Beschluss eine Blaupause: Werden Mandanten durch Algorithmen belastet, müssen die Behörden Validierungsangaben und Qualitätsbelege liefern. Ansonsten bleibt der Treffer ein bloßer Hinweis, der für einen Haftbefehl nicht schwer genug wiegt.
