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Verbraucherzentrale verklagt Glasfaseranbieter wegen unzulässiger Vertragsklauseln

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Felix Schmidt
Technologie - 17 Mai 2026

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Klage gegen die Anbieter Deutsche Glasfaser und Deutsche Giganetz eingereicht. Grund sind mehrere Vertragsklauseln, die aus Sicht der Organisation die Rechte der Kundinnen und Kunden unzulässig einschränken. Beide Unternehmen behalten sich vor, die Übertragungstechnologie ohne Zustimmung der Verbraucher zu ändern. Dies sei bei Glasfaserverträgen nicht akzeptabel, da die Technik als vereinbarte Leistung gelte. Zudem kritisiert die Verbraucherzentrale bei Deutsche Glasfaser eine Klausel, die eine „übermäßige Inanspruchnahme der Infrastruktur“ untersagt, ohne dies näher zu definieren. Bei Deutsche Giganetz bemängelt sie ein „nahezu uferloses, einseitiges Kündigungsrecht“.

Die Verbraucherzentrale NRW berichtet von anhaltenden Beschwerden zu Glasfaserverträgen. Verbraucher klagten über Haustürgeschäfte und Drückerkolonnen, „die mit der Abschaltung der alten Kupferkabel Druck ausüben und Verträge ohne Bedenkzeit aufdrängen wollen“. Auch wer grundsätzlich an einem Glasfaseranschluss interessiert sei, benötige Zeit für den Angebotsvergleich. Die Organisation begleitet die Gestaltung der Glasfaserverträge seit Jahren kritisch.

Bereits erstritten hat die Verbraucherzentrale gegen Deutsche Giganetz ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 8/25). Demnach beginnt die zweijährige Höchstlaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit dem Belieferungsstart. Dieses Urteil stärkt die Position der Verbraucher erheblich.

Die Verbraucherzentrale stellt klar, dass es keine gesetzliche Pflicht zu einem Glasfaseranschluss gibt und auch keine unmittelbare Abschaltung der Kupferleitungen droht. Bei Haustürbesuchen sollten sich Verbraucher nicht unter Druck setzen lassen und Verträge nicht sofort unterschreiben. Falls dies dennoch geschieht, besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Vor Vertragsabschluss sollten Verbraucher prüfen, ob die Glasfaserleitung bis zur Wohnung oder nur bis in den Keller verlegt wird. Zusatzleistungen wie DSL-Überbrückungsverträge sind meist nicht nötig. Zudem sind Liefertermin und zugesicherte Bandbreite klar zu vereinbaren. Der Router muss frei wählbar sein.

📝 Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung basierend auf Inhalten von Heise Online umgeschrieben.
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